Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau
Rechtliche Grundlagen.
Seit 1. Juli 1992 ist in Österreich das sogenannte Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in Kraft. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zulässig ist.
Wann ist eine künstliche Befruchtung in Österreich zulässig?
Grundsätzlich ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und nur mit schriftlichem Einverständnis erlaubt. Im Falle einer Lebensgemeinschaft muss die Zustimmung zusätzlich in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls erteilt werden.
In Österreich ist eine künstliche Befruchtung nur dann zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos waren oder aussichtslos sind.
Die Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
Vereinigung von Eizellen und Samenzellen außerhalb des Körpers
Einbringen entwicklungsfähiger Zellen in die Gebärmutter der Frau
Einbringen von Eizellen oder Eizellen mit Samen in die Gebärmutter der Frau
Die Novelle 2015: Samenspende, Eizellspende und PID
Seit der Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes 2015 ist es in Österreich nun auch möglich, dass gleichgeschlechtliche Frauenpaare eine IVF mittels Samenspende in Anspruch nehmen können. Auch die Präimplantationsdiagnostik am Embryo zur Vermeidung von familiären Erkrankungen sowie wiederholten Fehlgeburten ist seither erlaubt.
Nachdem die Samenspende in Österreich seit vielen Jahren erlaubt war, lässt das Gesetz von 2015 auch die Eizellspende zu.
Ist der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten jedoch nicht fortpflanzungsfähig, ist es erlaubt, den Samen eines Dritten (Samenspender) in die Gebärmutter einzubringen (= Insemination), wobei es einer ausdrücklichen Zustimmung beider Partner in Form eines Notariatsaktes oder gerichtlichen Protokolls bedarf.
Wir erfüllen Ihren Kinderwunsch!
Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten das Gesetz in Ihrer Situation eröffnet.
Oder rufen Sie uns an: +43 1 877 77 75