Kinderwunsch lesbischer Paare · Wunschbaby Institut Feichtinger
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Kinderwunsch gleichgeschlechtlicher Paare.

Wir sind bereit, Ihren Kinderwunsch mit Hilfe der neuesten Techniken zu erfüllen! Die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes macht es möglich.

Neue Möglichkeiten

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Die Änderungen im Gesetz schaffen neue Möglichkeiten: einerseits im Bereich der Präimplantationsdiagnostik, in dem wir mit dem renommierten Genetiker Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus Hengstschläger zusammenarbeiten – andererseits ist es für zwei miteinander lebende Frauen in einer Lebensgemeinschaft beziehungsweise eingetragenen Partnerschaft möglich, ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Unser Team steht Ihnen für detaillierte Informationen jederzeit gerne zur Verfügung. Informieren Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich über die Neuerungen, die Ihnen zugutekommen.

Für wen

Was in Österreich für Frauenpaare möglich ist

Zwei Frauen, die miteinander in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft leben, können ihren Kinderwunsch in Österreich mit Spendersamen erfüllen. Sie müssen dafür nicht ins Ausland – und Sie müssen sich bei uns auch nicht erklären. Für uns ist Ihr Kinderwunsch ein Kinderwunsch wie jeder andere.

Medizinisch stehen dieselben Verfahren zur Verfügung wie allen anderen Paaren: von der Insemination mit Spendersamen über die IVF bis zur ICSI. Welcher Weg für Sie sinnvoll ist, entscheiden Ihre Befunde – nicht Ihre Beziehungsform.

Wer trägt das Kind?

Eine der ersten Fragen, die Sie miteinander klären werden, ist: Wer von Ihnen trägt die Schwangerschaft? Häufig fällt die Entscheidung nach dem Alter und der Eizellreserve, manchmal nach dem persönlichen Wunsch, manchmal nach beruflichen Gegebenheiten. Wir untersuchen gerne beide Frauen, damit Sie diese Entscheidung auf einer verlässlichen Grundlage treffen können – und nicht aus dem Bauch heraus.

Wenn die Eizelle von der anderen Partnerin kommen soll

Manche Paare fragen nach dem Modell, bei dem die Eizelle der einen Frau von der anderen ausgetragen wird – international als „ROPA“ bekannt. Nach österreichischem Recht ist die Verwendung fremder Eizellen an eng gefasste Voraussetzungen gebunden, weshalb dieses Modell in Österreich nicht vorgesehen ist. Bitte sprechen Sie uns dazu direkt an: Wir sagen Ihnen offen, was hier möglich ist und was nicht (Stand: 2026), statt Erwartungen zu wecken, die sich nicht erfüllen lassen.

Behandlungswege

Vier Wege, die wir mit Ihnen gehen können.

Wir beginnen grundsätzlich mit dem einfachsten Verfahren, das realistische Aussichten hat – und steigern nur, wenn es nötig ist.

Zyklusmonitoring

Zunächst beobachten wir Ihren Zyklus per Ultraschall und Hormonwerten, um den Eisprung genau zu bestimmen. Oft ist das schon der entscheidende Schritt zur richtigen Zeitplanung.

Insemination mit Spendersamen

Der aufbereitete Spendersamen wird zum optimalen Zeitpunkt direkt in die Gebärmutter eingebracht. Der Eingriff ist kurz, schmerzarm und braucht keine Narkose.

IVF oder ICSI

Bleiben Inseminationen erfolglos oder liegen weitere Befunde vor, erfolgt die Befruchtung im Labor mit anschließendem Embryotransfer.

Kryotransfer

Entstehen mehrere entwicklungsfähige Blastozysten, werden sie eingefroren. Für einen weiteren Versuch oder ein Geschwisterkind ist dann keine neue Stimulation nötig.

Ablauf

Ihr Weg bei uns – Schritt für Schritt.

Zwei Schritte unterscheiden Ihren Weg von dem anderer Paare: die Auswahl des Spenders und die notarielle Beratung. Alles andere ist gewöhnliche Kinderwunschmedizin.

1

Erstgespräch – gerne zu zweit

Wir besprechen Ihre Vorgeschichte, Ihre Vorstellungen und die Frage, wer die Schwangerschaft austragen möchte. Auch Fragen zum rechtlichen Rahmen klären wir hier.

2

Untersuchungen bei beiden Frauen

Hormonstatus einschließlich AMH-Wert, Ultraschall der Eierstöcke und Gebärmutter, Beurteilung der Eileiterdurchgängigkeit sowie Infektionsserologien und Impfstatus. So sehen Sie, welche Ausgangslage jede von Ihnen mitbringt.

3

Notarielle Beratung und Zustimmung

Vor der Verwendung von Spendersamen ist eine eingehende notarielle Beratung über die rechtlichen Folgen der Zustimmung vorgesehen – für Sie beide. Wir sagen Ihnen frühzeitig, wann dieser Termin sinnvoll ist.

4

Auswahl des Spenders

Wir suchen ein Profil, das zu Ihnen passt: Blutgruppe sowie äußere Merkmale wie Haar-, Augen- und Hautfarbe, Größe und Statur. Sie werden dabei eingebunden und können Fragen zum Profil stellen.

5

Behandlung

Je nach Befund folgen Zyklusmonitoring und Insemination oder eine Behandlung mit Befruchtung im Labor. Alle Termine finden bei uns im Institut statt.

6

Nachbetreuung

Wir begleiten Sie durch die Hormonunterstützung, den Schwangerschaftstest und die ersten Ultraschallkontrollen – und bleiben auch danach für Ihre Fragen erreichbar.

Rechtlicher Rahmen

Was Sie zur Rechtslage wissen sollten.

Behandlung und Spende

Seit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei zwei miteinander in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen zulässig. Spendersamen darf für diese Behandlung verwendet werden.

Eine anonyme Spende ist in Österreich nicht erlaubt: Das Kind kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Auskunft über die Identität des Spenders erhalten. Rechtliche Vaterschaft und Unterhaltspflichten entstehen dem Spender gegenüber nicht. Leihmutterschaft ist in Österreich verboten.

Elternschaft für Sie beide

Für Frauenpaare ist besonders wichtig: Die Partnerin, die der Behandlung zugestimmt hat, wird rechtlich als zweiter Elternteil des Kindes anerkannt. Genau deshalb ist die formgerechte Zustimmung vor Behandlungsbeginn kein bürokratischer Nebenschritt, sondern die Grundlage Ihrer gemeinsamen Elternschaft.

Stand: 2026. Weil hier medizinisches und familienrechtliches Recht zusammenspielen und Details sich ändern können, klären wir sie im Beratungsgespräch und verweisen Sie zusätzlich an die notarielle Beratung. Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite zu den rechtlichen Grundlagen.

Gut vorbereitet

Woran wir vor dem Start gemeinsam denken

Ein Kinderwunsch braucht neben der Medizin auch Planung. Diese Punkte besprechen wir mit Ihnen, bevor es losgeht:

  • Eizellreserve beider Frauen: Der AMH-Wert und die Zahl der kleinen Eibläschen im Ultraschall geben Auskunft darüber, wie viel Zeit Sie jeweils haben. Das kann die Entscheidung beeinflussen, wer beginnt.
  • Wenn beide Kinder austragen möchten: Viele Paare planen zwei Schwangerschaften. Dann lohnt es sich, die Reihenfolge früh zu überlegen – oft trägt die ältere Frau zuerst.
  • Derselbe Spender für Geschwisterkinder: Wenn Ihnen genetische Verbundenheit zwischen Ihren Kindern wichtig ist, planen wir das von Anfang an mit ein.
  • Gesundheitliche Vorbereitung: Impfstatus, Schilddrüsenwerte, Eisen- und Vitamin-D-Versorgung sowie eine Folsäure-Einnahme vor der Schwangerschaft gehören zur guten Vorbereitung.
  • Die Geschichte Ihres Kindes: Weil in Österreich nur die offene Spende möglich ist, empfehlen wir, die Entstehungsgeschichte von Anfang an altersgerecht und selbstverständlich zu erzählen. Kinder gehen damit erfahrungsgemäß gut um.

Einen unverbindlichen Einstieg bietet unser kostenloser Kinderwunsch-Infoabend – Sie können dort zuhören, ohne sich festzulegen. Hintergründe zur Spende finden Sie außerdem auf unserer Seite zur Samenbank und Samenspende.

Statement

„Die Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes bringt Österreich ein Gesetz auf europäischem Niveau. Viele Patientinnen, die sich bis zuletzt im Ausland behandeln lassen mussten, da die entsprechende Behandlung zwar medizinisch indiziert, aber rechtlich nicht erlaubt bzw. in einer Grauzone war, können jetzt auch in Österreich behandelt werden.“

Univ.-Prof. Dr. Wilfried Feichtinger · Leiter des Wunschbaby Instituts Feichtinger

Auszug aus dem Gesetz

Tippfehler vorbehalten / Quelle: parlament.gv.at

§ 2

(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll

§ 2b

(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.

§ 3

(2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.

(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 7

(4) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.

IVF-Fonds

6. In § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und“

7. § 4 Abs. 4a lautet:
„(4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für

  1. österreichische Staatsbürger/innen,
  2. Staatsbürger/innen eines EWR-Mitgliedstaates,
  3. Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  4. Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
  5. Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
  6. Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und
  7. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.“

Eigene Samenbank, eigenes Labor, ein Ort

Wir sind seit 1982/83 Pionier der Reproduktionsmedizin in Österreich und haben die Technik der Kryokonservierung 1991 mitentwickelt. Mit eigener Samenbank, eigenem Genetiklabor und den Standorten Wien, Baden und St. Pölten begleiten wir Sie von der ersten Frage bis zur Schwangerschaft – über 30.000 Kinder sind mit unserer Hilfe zur Welt gekommen.

Frauenpaare sind bei unseren kostenlosen Infoabenden herzlich willkommen: Stellen Sie alle Ihre Fragen zu Samenspende, Ablauf und Rechtslage – online via Zoom oder vor Ort, unverbindlich und kostenlos.

Gratis Infoabend besuchen
Häufige Fragen

Häufige Fragen von Frauenpaaren.

Dürfen lesbische Paare in Österreich behandelt werden?

Ja. Seit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei zwei miteinander in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen zulässig – mit Spendersamen. Eine Behandlung im Ausland ist dafür nicht notwendig (Stand: 2026).

Wird meine Partnerin rechtlich als zweite Mutter anerkannt?

Die Partnerin, die der Behandlung formgerecht zugestimmt hat, wird rechtlich als zweiter Elternteil des Kindes anerkannt. Deshalb ist die Zustimmung vor Behandlungsbeginn – gemeinsam mit der vorgesehenen notariellen Beratung – so wichtig. Die konkreten Formalitäten besprechen wir mit Ihnen und die Notarin oder der Notar erläutert Ihnen die rechtlichen Folgen im Detail.

Beginnen wir mit einer Insemination oder gleich mit einer IVF?

Wir beginnen mit dem einfachsten Verfahren, das realistische Aussichten hat. Bei durchgängigen Eileitern, regelmäßigem Eisprung und jüngerem Alter ist die Insemination mit Spendersamen der schonendere erste Weg. Liegen weitere Befunde vor oder bleiben mehrere Inseminationen erfolglos, wechseln wir zu IVF oder ICSI.

Können wir den Spender selbst auswählen?

Wir wählen gemeinsam mit Ihnen ein passendes Profil aus unserer eigenen Samenbank oder über eine unserer Partnerbanken. Berücksichtigt werden Blutgruppe sowie äußere Merkmale wie Haar-, Augen- und Hautfarbe, Körpergröße und Statur. Eine Auswahl nach Eigenschaften, die darüber hinausgeht, findet nicht statt.

Können wir für ein Geschwisterkind denselben Spender verwenden?

Das ist vielen Paaren wichtig und in der Regel möglich, wenn wir es von Anfang an einplanen. Sagen Sie uns bitte schon beim ersten Gespräch, ob Sie mehrere Kinder wünschen – dann berücksichtigen wir das bei der Auswahl und bei der Reservierung weiterer Portionen.

Können beide Frauen jeweils ein Kind austragen?

Ja, viele Paare planen zwei Schwangerschaften – jede Frau trägt dabei ein Kind mit ihrer eigenen Eizelle. Wir untersuchen deshalb gerne beide von Ihnen und besprechen die Reihenfolge. Häufig beginnt die ältere Partnerin, weil die Eizellreserve mit den Jahren abnimmt.

Ist es möglich, dass eine Frau die Eizelle spendet und die andere austrägt?

Dieses Modell – international als „ROPA“ bekannt – ist in Österreich nicht vorgesehen, weil die Verwendung fremder Eizellen an eng gefasste gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist. Wir sagen Ihnen das offen, statt Erwartungen zu wecken. Ihre konkrete Konstellation prüfen wir gerne im Beratungsgespräch (Stand: 2026).

Was erzählen wir unserem Kind über seine Entstehung?

Weil Österreich ausschließlich die offene Spende kennt, kann Ihr Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Auskunft über die Identität des Spenders erhalten. Erfahrungsgemäß gehen Kinder damit gut um, wenn es früh, altersgerecht und selbstverständlich Thema war – nicht als spätes Geheimnis. Für diese Gespräche nehmen wir uns Zeit, gerne auch mehrfach und bevor Sie starten.

Ihr nächster Schritt

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Unser Team informiert Sie gerne kostenlos und unverbindlich über Ihre Möglichkeiten.

Oder rufen Sie uns an: +43 1 877 77 75

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